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End of waste

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Die EU-Verordnung 333/2011 vom 31.03.2011 – besser bekannt als Abfallende-Verordnung für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott – wurde am 09.10.2011 verbindlich.

Die Verordnung stellt strenge Anforderungen an das Abfallende. So darf z.B. der Fremdstoffanteil bei Eisen- und Stahlschrott maximal 2 %, bei Aluminiumschrott maximal 5 % betragen. Es ist absehbar, dass danach nur ein kleiner Teil des Neuschrotts Produktstatus erreichen wird. Für den anderen Teil bleibt es bei der Geltung des Abfallrechts.

Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang von einigen Marktteilnehmern geäußerte Ansicht, ab dem 09.10.2011 dürften nur noch Schrotte gehandelt werden, die den Produktstatus erreichen. Die Abfallende-Verordnung enthält kein derartiges Verbot.

Dennoch wird die Verordnung Auswirkungen auf den Handel haben. So mag es z.B. Stahlwerke geben, die künftig eine Lieferung als Produkt verlangen und den Lieferanten so vor Probleme stellen.

Absehbar ist auch, dass die starren Fremdstoffgrenzen die Haftungsrisiken beim grenzüberschreitenden Handel mit Schrotten erhöhen werden. Die Verbringung von Schrott mit Produktstatus unterliegt nicht den Vorgaben des Verbringungsrechts; daher sind in diesem Fall auch keine abfallrechtlichen Papiere mitzuführen (Achtung: Ausnahmen können beim Handel mit Nicht-EU-Staaten gelten, die andere Kriterien an das Abfallende anlegen, denn die Abfallende-Verordnung gilt nur im EU-Binnenmarkt).

Im Kontrollfall kommt es dann zum Härtetest; wird der zulässige maximale Fremdstoffanteil – wenn auch nur knapp – überschritten, handelt es sich bei der Lieferung um eine illegale Abfallverbringung mit den bekannten Haftungsfolgen.

Antrag zur Angebotserstellung für eine Zertifizierung gem. EU-VO Nr. 333/2011 bzw. Nr. 715/2013

5 Schritte zum Zertifikat

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Berichterstellung

Zertifikatserteilung