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ElektroG

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In Deutschland wurde in Umsetzung der WEEE-Direktive das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten [ElektroG]" erlassen.

Im Januar 2005 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es passierte im Februar 2005 den Bundesrat. Erste Teile (vor allem zur Einrichtung und Beleihung der Gemeinsamen Stelle) traten am 24. März 2005 in Kraft. Weitere Teile (insbesondere zur Verwertung) gelten seit dem 13. August 2005. Seit Ende 2006 gelten alle Teile des Elektrogesetzes in Deutschland.

Bis Ende 2012 enthielt das deutsche Elektrogesetz auch Vorgaben zu maximalen Gefahrstoffkonzentrationen in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS).

Dazu gibt es seit 2013 in Umsetzung der neuen RoHS2-Direktive eine eigene Elektrostoffverordnung.

Im aktuellen Elektrogesetz werden unter anderem folgenden Dinge geregelt:

  • Welche Geräte fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes? Daraus resultiert auch, welche Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer betroffen sind.
  • Was ist bei der Neukonzeption von Elektro(nik)geräten zu beachten?
  • Welche Zuständigkeiten und Aufgaben hat die Gemeinsame Stelle?
  • Wie sind die erfassten Geräte zu kennzeichnen?
  • Wie hat die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Altgeräten zu erfolgen?
  • Welche Fristen sieht das Elektrogesetz für die verschiedenen betroffenen Stellen vor?
  • Welche Sanktionen sind bei Verstoß gegen das Elektrogesetz vorgesehen?

Antrag zur Angebotserstellung für ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren zum Entsorgungsfachbetrieb und/oder die Prüfung gem. Altfahrzeugverodnung und/oder gem. ElektroG durch die GZQ

5 Schritte zum Zertifikat

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Kompetente Begutachtung in Ihrem Unternehmen

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Zertifikatserteilung

Ziele des ElektroG

Das Elektrogesetz [ElektroG] regelt in Deutschland das Inverkehrbringen, die Entsorgung und die Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Deutlich stärker als früher sind die Hersteller, Importeure (und u.U. auch Wiederverkäufer) solcher Produkte verantwortlich für den gesamten Lebenszyklus der von ihnen produzierten und in Verkehr gebrachten Geräte. Sie müssen für die Rücknahme alter Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren ordnungsgemäße Verwertung sorgen. Über nachzuweisende finanzielle Sicherheitsleistungen (Garantien) unter Verwaltung durch einen externen Treuhänder, soll zukünftig vermieden werden, dass nach der Insolvenz eines Herstellers oder Importeurs der Staat für die Entsorgung der bis dahin verkauften Consumer-Geräte aufkommen muss.

Hintergründe

Der Definition und Umsetzung des Elektrogesetzes in Deutschland ging die erstmalige, EU-weite Regelung zum Inverkehrbringen, sowie der Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus dem Jahr 2003 voraus. Mit der EG-Direktive 2002/96/EG [Waste Electrical and Electronic Equipment, WEEE] wurden erstmals entsprechende Vorgaben für die verschiedenen EU-Mitgliedsländer definiert. Die Staaten wurden angewiesen, WEEE in eigene Gesetze oder Verordnungen umzusetzen. Über die Richtlinie 2012/19/EU wurden die WEEE-Bestimmungen zwischenzeitlich novelliert. Bis zum Jahr 2018 werden die bisherigen Regelungen Zug um Zug durch die neuen Anforderungen abgelöst.

Umsetzung

Im Zuge der sogenannten "hoheitlichen Beleihung" wurde die Stiftung Elektro-Altgeräte Register [EAR] vom Umweltbundesamt mit den Aufgaben der im Elektrogesetz erwähnten "Gemeinsamen Stelle" aller betroffenen Hersteller betraut. Die Stiftung bündelt die Funktionen, die von staatlicher Seite zur Umsetzung des Elektrogesetzes durchgeführt werden müssen, wie z.B.

  • Registrierung der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer sowie der Geräte,
  • Überprüfung der Garantiesicherheiten für solche Geräte, die auch Endverbrauchern angeboten werden könnten,
  • Koordinierung der Bereitstellung von geeigneten Behältnissen und der Abholung von entsorgten Geräten,
  • Kontrolle der Umsetzung des Gesetzes und bei Verstoß Verhängen von Sanktionen,
  • Erheben der Gebühren.

Auswirkungen

... für den Endverbraucher

Der Konsument darf alle seit dem 13. August 2005 gekauften und vom Elektrogesetz abgedeckten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei der nächstgelegenen Sammelstelle abgeben. Durch die Registrierung und Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer soll eine zusätzliche, indirekte finanzielle Belastung (z.B. über erhöhte Gerätepreise oder die kommunalen Abfallgebühren) vermieden werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Hersteller die entsprechenden Kosten in den Produktpreis einrechnen.


... für Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer

Der größte Aufwand kommt auf die Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer von betroffenen Elektro- und Elektronikgeräten zu. Sie müssen nicht nur schon bei der Konzeption und Produktion auf eine möglichst gute Verwertbarkeit ihrer Produkte achten, sondern zusätzlich auch für ihre Rücknahme und ordentliche Entsorgung geradestehen. Sie müssen sich und ihre Geräte zunächst bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Später sind sie verpflichtet, die Zurücknahme, Behandlung und Wiederverwendung bzw. Entsorgung selbstständig zu organisieren und der Stiftung gegenüber nachzuweisen.

Je nachdem, ob der Gerätetyp nur von gewerblichen Kunden [Business to Business, B2B] verwendet, oder auch von privaten Endverbrauchern [Business to Consumer, B2C] genutzt werden kann, ist eine so genannte insolvenzsichere Garantieleistung bei Benennung eines Treuhänders erforderlich. Diese finanzielle Reserve soll verhindern, dass der Staat nach der Pleite eines Herstellers auf der Entsorgung dervon ihm in Verkehr gebrachten Geräte sitzen bleibt.

Alle betroffenen Unternehmen (und ihre Produkte) müssen bei der Stiftung EAR registriert sein, bevor sie diese verkaufen dürfen. Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektrogesetzes müssen bestimmte Kennzeichnungen aufweisen. Hersteller müssen auf Anforderung durch die Stiftung EAR vergleichbare Consumer-Geräte zurücknehmen und entsorgen lassen. Verschiedene Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Ziele des Elektrogesetzes erreicht werden. So gilt beispielsweise eine Sammelquote von 4 kg an Altgeräten Einwohner und Jahr in Deutschland.
Den betroffenen Unternehmen drohen bei Nichtregistrierung oder anderen Verstößen gegen das Elektrogesetz Bußgelder bis zu Euro 100.000, Abschöpfung des erzielten Gewinns und ein Vertriebsverbot. Darüber hinaus setzen sie sich dem Risiko von Abmahnungen aus.


... für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)

Die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen geeignete Sammelstellen für vom Elektrogesetz abgedeckte Geräte anbieten. Die vom privaten Endverbraucher abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte sollen schon an dieser Stelle nach fünf grundlegenden Arten in Sammelgruppen von Altgeräten sortiert werden:

  • Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte
  • Kühl-/Klimageräte und Ölradiatoren,
  • Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik,
  • Gasentladungslampen,
  • Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, medizinische Geräte, Sport- und Freizeitgeräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

Ablauf der Entsorgung nach dem ElektroG

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger meldet der Stiftung EAR einen vollen Behälter aus einer der oben genannten fünf Sammelgruppen. Die Stiftung bestimmt nach einem bestimmten mathematischen Algorithmus denjenigen Hersteller, der mit der Abholung an der Reihe ist. Dieser muss dafür sorgen, dass der Container umgehend durch ein durch ihn beauftragtes Logistikunternehmen abgeholt und anschließend von einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen verwertet wird.

Bis zur Abholanordnung ist dem Hersteller der Ort der Sammelstelle nicht bekannt. Die Zusammensetzung des Elektroschrotts im Container kann nur entlang der jeweiligen Sammelgruppe eingegrenzt werden. Der exakte Inhalt und sein Gewicht hängen von der zufälligen Entsorgung von Produkten der verschiedenen Hersteller in der gleichen Sammelgruppe ab.