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Zertifizierung nach

AZAV

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Die AZAV hat zum Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu gewährleisten und somit die Eingliederungschancen für Arbeitssuchende am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die Grundlage hierfür ist die Zertifizierung von Bildungsträgern nach AZAV (Akkreditierung- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Danach benötigen alle Anbieter von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen eine Trägerzulassung nach AZAV.

Ebenso erfordert die Durchführung von Bildungsmaßnahmen in der Regel eine entsprechende Maßnahmenzulassung nach AZAV. Mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren eingeführt.

Danach nehmen die Zulassung der Bildungsträger und –maßnahmen die fachkundigen Stellen vor.

Ein Bildungsgutschein nach §§ 81, 82 SGB III oder ein Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III kann demnach nur bei einem für die Förderung zugelassenen Bildungsträger für eine ebenfalls für die Förderung zugelassenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eingelöst werden.
Voraussetzung für die Zulassung ist u.a., dass der Bildungsträger ein System zur Sicherung der Qualität als systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert hat, wirksam anwendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert.

Antrag zur Angebotserstellung für die Zulassung gem. AZAVAntrag zur Angebotserstellung für die Zulassung gem. AZAV sowie gem. QMAntrag zur Zulassung von Maßnahmen gem. §45 AZAVAntrag zur Zulassung von Maßnahmen gem. §81 AZAV

5 Schritte zum Zertifikat

Erfassung der Unternehmensdaten

Angebotserstellung und Vertrag (Zertifizierungsvereinbarung)

Kompetente Begutachtung in Ihrem Unternehmen

Berichterstellung

Zertifikatserteilung

Folgende Fachbereiche sind betroffen

Nr. 1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB II,

Nr. 2 ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III,

Nr. 3 Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III,

Nr. 4 Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 81 und 82 des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III,

Nr. 5 Transferleistungen nach §§ 110 und 111 des SGB III,

Nr. 6 Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III