Mo - Do: 07.00 - 15.30 Uhr
Freitag 07.00 - 15.30 Uhr Zertifizierung nachAZAVIhre Ansprechpartner im BüroIhre AuditorenDie AZAV hat zum Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen nachhaltig zu gewährleisten und somit die Eingliederungschancen für Arbeitssuchende am Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Grundlage hierfür ist die Zertifizierung von Bildungsträgern nach AZAV (Akkreditierung- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Danach benötigen alle Anbieter von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen eine Trägerzulassung nach AZAV. Ebenso erfordert die Durchführung von Bildungsmaßnahmen in der Regel eine entsprechende Maßnahmenzulassung nach AZAV. Mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren eingeführt. Danach nehmen die Zulassung der Bildungsträger und –maßnahmen die fachkundigen Stellen vor. Ein Bildungsgutschein nach §§ 81, 82 SGB III, ein Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III, oder die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II kann demnach nur bei einem für die Förderung zugelassenen Bildungsträger für eine ebenfalls für die Förderung zugelassenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eingelöst werden. 5 Schritte zum ZertifikatErfassung der Unternehmensdaten Angebotserstellung und Vertrag (Zertifizierungsvereinbarung) Kompetente Begutachtung in Ihrem Unternehmen Berichterstellung Zertifikatserteilung Folgende Fachbereiche sind betroffenNr. 1 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB II, Nr. 2 ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III, Nr. 3 Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, Nr. 4 Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 81 und 82 des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III, Nr. 5 Transferleistungen nach §§ 110 und 111 des SGB III, Nr. 6 Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III Bundesdurchschnittskostensätze(BDKS) §45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung§81 Förderung berufliche WeiterbildungZertifizierung nachISO 9001Die ISO 9001 für Qualitätsmanagementsysteme ist die wohl ... Zertifizierung nachISO 14001Eine Zertifizierung nach der internationalen Norm ISO 14001 bedeutet ... Zertifizierung nachISO 50001 / SpaEfVZiel eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 ist die kontinuierliche ... Zertifizierung nachISO 45001Die ISO 45001 ist eine internationale, zertifizierungsfähige Norm, die dazu ... Zertifizierung nachAZAVDie AZAV hat zum Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen ... Zertifizierung nachEfbVEntsorgungsfachbetriebe nach dem Kreislaufwirtschafts-Gesetz (KrWG) spielen ... Zertifizierung nachAltfahrzeugVZur Umsetzung der EG-Richtlinie über Altfahrzeuge in nationales Recht hat ... Zertifizierung nachElektroGIn Deutschland wurde in Umsetzung der WEEE-Direktive das "Gesetz über das ... Zertifizierung nachEnd of wasteDie EU-Verordnung 333/2011 vom 31.03.2011 – besser bekannt als ... |