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Zertifizierung nach

AltfahrzeugV

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Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über Altfahrzeuge in nationales Recht hat die Bundesregierung am 01.07.2012 das AltfahrzeugG und die Neufassung der AltfahrzeugV in Kraft gesetzt.

Die Verordnung verpflichtet Letzthalter von Altfahrzeugen diese ausschließlich einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung zu überlassen.

Nur anerkannte Demontagebetriebe dürfen einen Verwertungsnachweis ausstellen, der die ordnungsgemäße Verwertung des Fahrzeuges bescheinigt. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die endgültige Stilllegung des Fahrzeuges.

Die EG-Altfahrzeugrichtlinie schreibt folgende Verwertungsquoten vor: 80 Prozent für Wiederverwendung und Recycling beziehungsweise 85 Prozent für die Verwertung insgesamt.

Im Jahr 2015 stiegen die Quoten auf 85 Prozent beziehungsweise 95 Prozent an. Datenbasis für die Bestimmung dieser Verwertungsquoten bilden die Abfallstatistiken. Die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt erheben diese flächendeckend bei den Verwertungsbetrieben für Altfahrzeuge nach dem Umweltstatistikgesetz.

Aus den aggregierten Daten ermittelt das Umweltbundesamt die nationalen Verwertungsquoten für Altfahrzeuge und bereitet den deutschen Bericht an die EU-Kommission vor. Die Umsetzung der Verwertungsquoten wird durch den zuständigen Sachverständigen im Rahmen der Zertifizierung überwacht.

Antrag zur Angebotserstellung für ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren zum Entsorgungsfachbetrieb und/oder die Prüfung gem. Altfahrzeugverodnung und/oder gem. ElektroG durch die GZQ

5 Schritte zum Zertifikat

Erfassung der Unternehmensdaten

Angebotserstellung und Vertrag (Zertifizierungsvereinbarung)

Kompetente Begutachtung in Ihrem Unternehmen

Berichterstellung

Zertifikatserteilung

Sachverständige gem. AltfahrzeugV

Altfahrzeugverwertungsbetriebe werden jährlich von einem zugelassenen und unabhängigen Sachverständigen auf Einhaltung der Anforderungen überprüft. Zertifizierte Verwertungsbetriebe erhalten eine Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs. 3 der AltfahrzeugV. Die GZQ verfügt über zugelassene Sachverständige gem. AltfahrzeugV mit umfangreichen Erfahrungen sowohl in der Kfz-Trockenlegung- u. Demontage als auch in der umweltrechtlichen Umsetzung der Anforderungskriterien.

Gerne informieren wir Sie unverbindlich in einem persönlichen Gespräch über die Vorgehensweise bei der Begutachtung nach der AltfahrzeugV.